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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Taunuswerbung

I. Geltungsbereich
II. Angebot und Vertragsabschluss
III. Leistungen und Vergütung
IV. Mitwirkungspflicht des Kunden, Vorlagen
V. Urheberrechte und Nutzungsrechte
VI. Fälligkeit
VII. Neben- und Reisekosten

 

1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und Taunuswerbung (im folgenden als TW bezeichnet) gelten ausschließlich diese AGB.

1. Sämtliche Angebote der TW sind freibleibend.

1. TW erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechend dem vereinbarten Vertragsinhalt.

2. TW ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben. Es bleibt TW jedoch unbenommen, entsprechende Aufträge auch im eigenen Namen zu erteilen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die sich aus dem Vertragsschluss ergebenden Kosten an TW zu erstatten. Er stellt TW im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, die sich aus dem Vertragsschluss ergeben.

3. Entwürfe, Konzepte, Texte und/oder Bilder und/oder Fotos und/oder Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten entsprechend der Regelungen in Ziffer V eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des dem jeweiligen Auftrag zugrundeliegenden Angebots. Die aufgeführten Vergütungen sind Nettobeträge, also zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

1. Der Kunde hat bei der Leistungserbringung mitzuwirken. Er muss seine Anforderungen im Hinblick auf das von ihm gewünschte Werk so genau beschreiben, dass TW in die Lage versetzt wird, die Vorstellungen des Kunden sowie den Inhalt und die Zielrichtung der Werbemaßnahme/Grafikleistung zu erschließen.

2. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller der TW übergebenen Vorlagen (Texte, Bilder etc.) berechtigt ist, diese mithin frei von Rechten Dritter sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde TW von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

1. Alle Entwürfe, Konzepte, Texte und/oder Bilder und/oder Fotos und/oder Reinzeichnungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, sofern die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist. Ohne ausdrückliche Einwilligung der TW dürfen sie weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.

2. TW überträgt dem Kunden die für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird das einfache Nutzungsrecht ausschließlich für Deutschland übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung an Dritte, Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen), Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) oder Nutzungen zu einem anderen, als dem vertraglich vereinbarten Zweck sind zu vergüten und bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

1. Die Vergütung ist nach Übermittlung der bestellten Arbeiten gemäß den auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsbedingungen fällig.

2. Wird die Arbeit in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von TW hohe finanzielle Vorleistungen, so sind, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung der Entwürfe sowie 1/3 nach Fertigstellung des gesamten Auftrags.

1. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, Druck- und/ oder Produktionsüberwachung etc. sind vom Kunden zu erstatten. Gleiches gilt für alle der TW entstehenden Auslagen, wie zum Beispiel durch Botendienste oder außergewöhnliche Versandkosten.

 

2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit TW sie schriftlich anerkannt hat.

2. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung als angenommen, sofern TW nicht zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen ist. Dies kann beispielsweise durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages geschehen.

4. Entwürfe, Konzepte, Texte und/oder Bilder und/oder Fotos und/ oder Reinzeichnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung der TW und nach Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung gestattet.

5. Die Anfertigung von Entwürfen, Konzepten, Texten, Bildern, die TW für den Kunden erbringt, wozu beispielsweise auch die Teilnahme an Besprechungen mit dem Kunden oder Präsentationen der Entwürfe/Konzepte, Umarbeitungen oder Änderungen gehören, sind kostenpflichtig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

6. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. TW behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann TW eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann TW auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

3. Jede nicht nach Absatz 2 erlaubte Nutzung, auch von Werkteilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt TW, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung, bei Werkteilen in Höhe von 25 % der anteiligen Vergütung zu verlangen. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

4. TW ist befugt, grafische Arbeiten, Bilder, Logos, Fotos, Texte und Konzepte zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

3. Bei Zahlungsverzug kann TW Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

2. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallen und mit dem Kunden abgesprochen sind, sind vom Kunden zu erstatten.